IntegrationshelferInnen und
SchulbegleiterInnen
Ein Informationsblatt des Lebenshilfe
Landesverbandes
und des Verbandes deutscher Sonderschulen (vds)
Schleswig-Holstein
Stand Mai 2003
Inhalt
Im Schuljahr 2002/2003 gab es in Schleswig-Holstein über 16830 behinderte Schüler und Schülerinnen, die aufgrund ihrer Behinderung einen besonderen Förderbedarf hatten und in einer Sonderschule(11800 Kinder) oder im Rahmen eines integrativen gemeinsamen Unterrichtes (5030 Kinder) landesweit gefördert wurden.
Es gibt in diesem
Zusammenhang immer wieder auftauchende Probleme personeller, organisatorischer
und finanzieller Art, die es zu lösen gilt. Um die Beschulung in qualifizierter
Form sicher zu stellen, ist teilweise der Einsatz einer zusätzlichen
Betreuungskraft in Form von Schulbegleiter/Innen oder Integrationshelfer/Innen
notwendig. Hierüber möchten wir mit dieser Broschüre Eltern und andere
Beteiligte informieren.
Was sind
IntegrationshelferInnen oder SchulbegleiterInnen?
Der Begriff
IntegrationshelferIn oder SchulbegleiterIn ist rechtlich nicht festgeschrieben.
Es handelt sich dabei um Personen, die behinderten Schülerinnen und Schülern
mit einem besonderen Betreuungsbedarf während der Schulzeit für bestimmte
unterstützende Tätigkeiten zur Seite gestellt werden. Der Begriff der
IntegrationshelferInnen wird vorwiegend für Maßnahmen in Integrationsklassen
benutzt, von SchulbegleiterInnen wird in der Regel bei entsprechenden Maßnahmen
in Sonderschulen gesprochen.
Häufig werden in diesem Bereich Zivildienstleistende eingesetzt, aber auch andere Personen können diese Aufgabe übernehmen.
Die Kostenträger
favorisieren vorrangig die kostengünstigste Variante, was grundsätzlich
korrekt ist. Wichtig ist allerdings ebenfalls, dass die Begleitperson in der
Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Bei besonderen Formen
einer Behinderung sind Zivildienstleistende teilweise überfordert, so dass eine
andere qualifizierte Kraft mit entsprechender Erfahrung und Fertigkeiten mit der
Begleitung zu beauftragen ist.
Die Aufgaben der IntegrationshelferInnen
und SchulbegleiterInnen
Nach Rechtssprechung des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 08.09.1999 Az.: 10 B 184/99
sollen IntegrationshelferInnen und SchulbegleiterInnen keine Aufgaben übernehmen,
die dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind, sondern lediglich flankierende,
den Unterricht sicherstellende Hilfestellungen und Tätigkeiten. Didaktische und
pädagogische Aufgaben zählen hierzu in aller Regel nicht. Unterstützende Tätigkeiten
können z. B. sein: Begleitung und Orientierungshilfen auf dem Schulweg,
Schulgelände, Schulhaus und Klassenzimmer. Unterstützung und Beaufsichtigung während
der Unterrichtszeiten, Umkleidehilfen beim Sportunterricht, Hilfestellung bei
Toilettengängen, Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien,
Hilfestellung bei der Einnahme von Pausenmahlzeiten, Hilfe zur Abwehr von
Gefahrenmomenten, Begleitung bei Schulfahrten, Klassenausflügen und
Unterrichtsgängen. Dieses sind nur einige Beispiele, die beliebig zu ergänzen
sind. Entscheidend ist die Besonderheit der Behinderung im Einzelfall.
Als Faustregel kann folgende Information gelten:
Für körper- und geistig
behinderte Kinder, die an einer integrativen Beschulungsmaßnahme teilnehmen,
ist in der Regel das Sozialamt Ansprechpartner für die Antragstellung.
Für seelisch behinderte
Kinder, die an einer integrativen Beschulungsmaßnahme teilnehmen, ist in der
Regel das Jugendamt Ansprechpartner für die Antragstellung. Unter dem Begriff
„seelisch behindert sind alle besonderen Auffälligkeiten zusammengefasst, die
nicht eindeutig einer bestimmten Form einer Behinderung zugeordnet werden können
(z. B. Kinder mit allgemeinen Entwicklungsverzögerungen, Kinder mit dem
ADS-Syndrom und Kinder mit autistischen Verhaltensweisen etc.).
Für Kinder, die eine Sonderschule besuchen, ist außer dem Schulträger in der Regel das Sozialamt Ansprechpartner. In einigen Fällen sind Sonderschulen selbst Trägereinrichtung für Zivildienstleistende, so dass ein entsprechendes Angebot bereits vorhanden ist.
In anderen Fällen ist das
Sozialamt zuständig. Hier gilt es, den Einzelfall genau zu prüfen. Der
sonderschultypische Schulauftrag und die schulischen Rahmenbedingungen setzen
die Hürden darüber hinaus etwas höher, um den Einsatz für zusätzliche
SchulbegleiterInnen zu rechtfertigen.
In der Vergangenheit
wurden Zuständigkeitsprobleme zwischen den Sozialämtern und den Schulträgern
oft zu Lasten der Antragsteller ausgetragen. Diese Praxis wurde durch einen
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 16.02.2000
kritisiert. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass letztlich der Kreis bzw.
die Kreisfreie Stadt (in welcher Form auch immer ob als Schulträger oder
als Sozialhilfeträger) die Kosten für den Bedarf der AntragstellerInnen zu
tragen hat. Der Streit hierüber sollte nicht auf dem Rücken der behinderten
AntragstellerInnen ausgetragen werden (der Beschluss hierzu kann beim
Landesverband der Lebenshilfe angefordert werden).
Die Beantragung ist durch eine Stellungnahme der jeweiligen Schule zu ergänzen.
In der Stellungnahme
sollten die konkreten einzelnen Hilfeleistungen, die erforderlich sind, aufgeführt
sein. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte sind zu bedenken:
Bei geistig- und körperbehinderten Kindern gelten die §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit den §§ 12 und 19 der Eingliederungshilfeverordnung.
Bei Kindern und
Jugendlichen mit Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen
Entwicklung (seelischer Behinderung) gelten die §§ 35a ff. des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes. Die Antragsfristen nach dem Sozialgesetzbuch XI sind zu
beachten.
Wo finde ich IntegrationshelferInnen und
SchulbegleiterInnen ?
Als IntegrationshelferInnen und SchulbegleiterInnen können Zivildienstleistende, PraktikantInnen im berufsvorbereitenden sozialen Jahr oder MitarbeiterInnen mit beruflicher Qualifikation eingesetzt werden.
Vor Ort gibt es
unterschiedlichste Dienste und Einrichtungen, die diese Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellen können. Über die zuständige Schule
oder eine regionale Lebenshilfe Orts- oder Kreisvereinigung erfahren Sie die
Anschriften der entsprechenden Einrichtungen und Dienste. Die
Familienentlastenden Dienste der Lebenshilfe (FED) und andere Anbieter von
offenen Hilfen in Schleswig-Holstein sind in der Regel in der Lage,
entsprechende Hilfskräfte zu stellen. Ein Anschriftenverzeichnis dieser Dienste
kann beim Landesverband der Lebenshilfe angefordert werden. Träger von
Zivildienststellen können ferner die Arbeiterwohlfahrt, der
Arbeitersamariterbund, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, die
Diakonie oder der Caritasverband usw. sein.
Einsatz der Integrationshelfer/Innen und Schulbegleiter/Innen
Über den konkreten
Einsatz eines/einer IntegrationshelferIn/ SchulbegleiterIn wird zwischen der
Beschäftigungsstelle und den Erziehungsberechtigten eine Vereinbarung über das
Aufgabenfeld, Ort & Zeit, Ersatz bei Krankheit, Bezahlung, Urlaub usw.
geschlossen.
Beim Landesverband der Lebenshilfe :
Peter Voswinkel - für Einzelberatungen
Tel.: 0431- 66118-20 Fax.: 0431- 66118-40
eMail.: lebenshilfe-sh@t-online.de
Rainer Dillenberg - für schulpolitische & strukturelle Fragen
Tel.: 0431- 66118-10 Fax.: 0431- 66118-40
eMail.: lebenshilfe-sh@t-online.de
Beim vds:
Angela Ehlers - Institut für Heilpädagogik
Tel.: 0431- 8801201
eMail.:
ehlers@hpiuni-kiel.de
Vom Bildungsministerium beauftragter Landeskoordinator:
Hartmut Diderley,
Matthias-Leithoff-Schule Lübeck
Tel.: 0451- 30771010 Fax: 0451- 30771015
eMail.: mls-hl@t-online.de
Büro der Bürgerbeauftragten für soziale
Angelegenheiten des Landes
Schleswig-Holstein :
Tel.: 0431- 988-1235 Fax: 0431- 988-1239